Schulordnung

§ 1
Name und Sitz der Musikschule

Gemeindeverband der Musikschule Mostviertel / Schulstraße 2 / 3361 Aschbach-Markt

 

§ 2
Unterrichtsbesuch

(1) Die Schülerin/der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen sowie sich gewissenhaft – den Übungsanweisungen entsprechend – vorzubereiten. Bei minderjährigen SchülerInnen sorgen die Erziehungsberechtigten für den regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch der Schülerin/des Schülers sowie die gewissenhafte – den Übungsanweisungen entsprechende – Vorbereitung.

(2) Unmündige minderjährige SchülerInnen müssen von einer/einem Erziehungsberechtigten oder VertreterIn zum Unterricht gebracht bzw. vom Unterricht abgeholt werden.

(3) Die Schülerin/der Schüler hat die Hausordnung zu beachten.

(4) Außerhalb der Unterrichtszeit besteht keine Aufsichtspflicht der LehrerInnen.

 

§ 3
Unterrichtszeit, versäumte Unterrichtseinheiten

(1) Die für allgemeinbildende Pflichtschulen geltenden Bestimmungen des NÖ Schulzeitgesetzes 1978, LGBl Nr. 5015 in der geltenden Fassung (Abschnitt II), über das Schuljahr (NÖ Schulzeitgesetz § 2 Abs.1), die Ferienregelung (NÖ Schulzeitgesetz § 2 Abs. 1 und 2) und die schulfreien Tage (NÖ Schulzeitgesetz § 2 Abs. 4) finden sinngemäß Anwendung.

Der Schulerhalter kann zusätzlich nach eigenem Ermessen an landesweit verordneten schulfreien Tagen vom Unterricht absehen.

Die Tage, an welchen vom Unterricht an der Musikschule abgesehen wird, sind vor Beginn des Schuljahres bekanntzugeben.

(2) Je Schuljahr und Hauptfach werden für die Schülerin/den Schüler von der Musikschule mindestens 30 Unterrichtseinheiten geleistet. Sollte dies aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich sein, wird eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durchgeführt. Ist der Schüler oder Lehrer krank, wird das Schulgeld, ab der fünften Woche (vier zusammenhängende Wochen) vom Schulerhalter am Semesterende zurückerstattet.

(3) Die Unterrichtseinheiten finden generell wöchentlich statt, fallweise Verschiebungen können durch die Schulleitung in vertretbarem Ausmaß bewilligt werden. Die LehrerInnen sind verpflichtet, die SchülerInnen rechtzeitig zu verständigen und einen Ersatztermin anzubieten. Ergänzungsfächer können auch geblockt stattfinden.

(4) Die Schülerin/der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Versäumung von Unterrichtseinheiten die Lehrerin/den Lehrer oder die Schulleitung rechtzeitig zu verständigen. Bei minderjährigen SchülerInnen ist dies Aufgabe der Erziehungsberechtigten.

(5) Unterrichtseinheiten, die von der Schülerin/vom Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt.

 

§ 4
Unterrichtsmittel

Die Schülerin/der Schüler hat die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.

 

§ 5
Schulgeldzahlungspflicht

(1) Der Schulerhalter hebt von allen SchülerInnen ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein.

(2) Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt.

(3) Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht von der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung.

(4) Die Schulgeldzahlungspflicht entfällt bei einer schriftlichen Abmeldung für das laufende Schuljahr nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere schwerer Krankheit oder Verlegung des Wohnsitzes. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter.

(5) Bei einem Schulgeldrückstand von mindestens drei Monaten kann eine Schülerin/ein Schüler ausgeschlossen werden.

(6) Das Schulgeld ist kein Monatshonorar, sondern ein Jahresschulgeld, welches sich aus zehn Monatsraten zusammensetzt.

(7) Im Falle wesentlicher Lohn- und Preissteigerungen kann das Schulgeld den allgemeinen Verhältnissen vom Schulerhalter angepasst werden. Die Erhöhung des Schulgeldes wird rechtzeitig vor der Anmeldung für das neue Schuljahr bekanntgegeben bzw. kann vom Rücktrittsrecht vor Schulbeginn des neuen Schuljahres Gebrauch gemacht werden.

 

§ 6
Miete von Instrumenten

(1) Bei Miete von Instrumenten muss die Schülerin/der Schüler bzw. bei minderjährigen  SchülerInnen die Erziehungsberechtigten einen schriftlichen Mietvertrag mit der Musikschule abschließen.

(2) Die Vermietung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Schuljahres.

(3) Der Mietzins für ein Leihinstrument wird vom Vorstand des Musikschulverbandes beschlossen und eingehoben.

 

§ 7
Teilnahme an Schulveranstaltungen

Die Schülerin/der Schüler hat grundsätzlich an Schulveranstaltungen teilzunehmen.

 

 

 

Schulordnung gültig seit 27. Februar 2019.